Gedanken zum Urheberrecht

(Stand: Oktober 2005)

Auf dieser Seite möchte ich einige Gedanken zum Urheberrecht, vor allem in Bezug auf technische Gegebenheiten, zusammenstellen. Ziel dieser Zusammenstellung ist es nicht unbedingt, technisch Versierten die juristischen Feinheiten des Urheberrechts nahezubringen. Vielmehr soll versucht werden, einige Missverständnisse, die unter den Juristen mit Blick auf mehr oder weniger aktuelle Entwicklungen bestehen, auszuräumen.

Bei den hier aufgeführten Texten handelt es sich allein um meine persönliche Meinung. Ich hoffe zwar, dass sie sich unter den Juristen verbreiten wird, aber weise ausdrücklich darauf hin, dass dies im Augenblick leider nicht zu erwarten ist.

Für die Ausführungen wird vorausgesetzt, dass in den genannten Fällen ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer Nutzungshandlung betroffen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, erübrigt sich eine urheberrechtliche Einordnung.

Anzeige von Werken

Zumeist wird in der juristischen Fachliteratur davon ausgegangen, dass die Anzeige von Bildern auf einem Monitor oder Fernseher keinerlei urheberrechtlich relevante Vorgänge umfasst.

Computerbildschirme

Diese Auffassung ignoriert jedoch, dass Daten, die auf dem Bildschirm eines Computers angezeigt werden sollen, zuvor in den Speicher der Grafikkarte kopiert werden müssen. Nachdem § 16 UrhG seit September 2003 nun aber ausdrücklich auch vorübergehende Vervielfältigungen umfasst, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an dieser Stelle keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vorliegt. Vielmehr liegt eine Verletzung des § 16 UrhG durch die Anzeige eines Werkes auf einem Computerbildschirm vor. Zu beachten ist jedoch, dass diese Vervielfältigung in der Regel durch den ebenfalls 2003 eingefügten § 44 a UrhG privilegiert wird, so dass der Rechtsinhaber die Vervielfältigung nicht verbieten kann. Grund dafür ist, dass die Vervielfältigung im RAM der Grafikkarte nur flüchtig besteht und notwendig für die Anzeige von Bildern auf dem Bildschirm ist. Darüber hinaus kommt diesem Werkexemplar auch keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Zu beachten ist jedoch, dass die Privilegierung des § 44 a UrhG in diesem Fall nur eingreifen kann, wenn es sich um eine rechtmäßige Nutzung des Werkes handelt. Soweit also ein unzulässigerweise heruntergeladenes Bild auf dem Monitor angezeigt wird, liegt auch in der Vervielfältigung im Grafikspeicher eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts aus § 16 UrhG, gegen die der Rechtsinhaber vorgehen kann.

Bei Fernsehgeräten stellte sich die Situation früher anders dar: Der Kathodenstrahl erzeugte das Bild, welches der Fernseher empfing, in Echtzeit, erzeugte also keine Vervielfältigung des angezeigten Bildes. Dies hat sich jedoch durch die technische Entwicklung ebenfalls verändert.

100-Hz-Fernseher

Zum einen wurden Fernsehgeräte entwickelt, die eine doppelt so hohe Bildwiederholfrequenz wie normale Fernseher hatten. Da das TV-Programm allerdings auch weiterhin nach der PAL-Norm nur mit 50 Halbbildern pro Sekunde ausgestrahlt wird, müssen diese Geräte ebenfalls jedes Halbbild zwischenspeichern, um es zwei mal anzeigen zu können, damit die Frequenz von 100 Hz erreicht wird. Diese Speicherung stellt ebenfalls eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar, die aber in der Regel ebenfalls durch § 44 a UrhG privilegiert ist. Ausnahmen bestehen auch hier nur im Falle eine unrechtmäßigen Werknutzung.

Flachbildschirme

In letzter Zeit setzen sich Flachbildschirme auch immer mehr als Ersatz der Fernsehgeräte durch. Aber auch auf Computermonitore treffen die folgenden Aussagen zu.

Flachbildschirme haben nur eine native Auflösung, d. h., dass alle Bilder, die nicht in dieser Auflösung an den Bildschirm gesendet werden, behandelt werden müssen. Während sich frühe Modelle schlicht darauf beschränkten, zu kleine Bilder in der Mitte anzuzeigen, umgeben von einem schwarzen Rand, sind heute alle Flachbildschirme in der Lage, die ankommenden Bilder auf ihre native Auflösung zu skalieren. Technisch bedingt ist dies jedoch nicht in Echtzeit möglich, sondern es muss eine Kopie des anzuzeigenden Bildes im Bildschirm selbst erstellt werden. Hier gibt es keinen wesentlichen Unterschied zu einer Vervielfältigung im Speicher der Grafikkarte, so dass das oben gesagte ebenso gilt: Die Vervielfältigung unterfällt § 16 UrhG, ist in der Regel aber durch § 44 a UrhG privilegiert, solange es sich um eine rechtmäßige Nutzung des Werkes handelt.

Routing

Das Routing spielt beim Versand urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet eine Rolle. Es beschreibt den Vorgang, dass die zu versendenden Daten in kleine Pakete des jeweils verwendeten Protokolls aufgeteilt werden, die dann über einen möglichst schnellen Weg (die Route) zum Empfänger verschickt werden. Dabei sind die Übertragungsprotokolle, die im Internet verwendet werden, so aufgebaut, dass für jedes Paket erneut erforscht wird, welches die voraussichtlich schnellste Route ist. Aus diesem Grunde ist es nicht unüblich, dass die einzelnen Teile der verwendeten Datei über unterschiedliche Routen zu ihrem Empfänger gelangen. Darüber hinaus kann es auch vorkommen, dass die jeweiligen Pakete in einer anderen Reihenfolge beim Empfänger ankommen, als sie beim Absender abgeschickt wurden. Derartige Veränderungen werden auf der Empfängerseite jedoch kompensiert.

Zweifellos ist das Versenden eines Werkes über das Internet mit einer Vervielfälitgung im Sinne von § 16 UrhG verbunden, da jedenfalls auf dem Rechner des Empfängers (sei es ein eMail-, ftp- oder Web-Server, oder aber der private PC eines Nutzers) eine Vervielfältigung des Werkes angelegt wird. Diese kann z. B. durch die Privatkopierschranke des § 53 UrhG gerechtfertigt sein.

Darüber hinaus ist jedoch umstritten, inwieweit auf den jeweiligen Rechnern, die die Pakete weiterleiten, Vervielfältigungsstücke entstehen. Problematisch erscheint hier vor allem, dass die Pakete, in die die versendeten Daten verpackt werden, für heutige Vorstellungen von Speicherkapazitäten sehr klein sind (in der Regel 1500 Byte oder weniger). Das Urheberrechtsgesetz schützt zwar auch vor Vervielfältigungen von Werkteilen, allerdings müssen diese trotzdem noch Werkqualität haben, also vor allem persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sein. Dies hingegen dürfte auf die meisten der im Internet verschickten Pakete nicht zutreffen.

Aber selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass es sich um Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG handelt, sind diese wiederum nach § 44 a UrhG privilegiert. In diesem Fall kommt es sogar nicht einmal darauf an, ob es sich um eine rechtmäßige Nutzung des Werkes handelt, weil § 44 a Nr. 1 UrhG den Fall erfasst, dass ein Dritter lediglich als Vermittler zwischen Absender und Empfänger Vervielfältigungen herstellt.

Darüber hinaus wird noch erwogen, ob es sich bei der Aufteilung und Weiterleitung der Pakete um eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes im Sinne von § 23 UrhG handelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass beide Varianten voraussetzen, dass das Werk verändert wird. Bei einer realistischen Betrachtung wird jedoch deutlich, dass das in kleinste Pakete zerlegte Werk überhaupt keinen Werkgenuss vermittelt, also auch keinen irgendwie veränderten. Vielmehr gleicht die Situation einer Zerstörung des Werkexemplars, die nicht unter § 23 UrhG fällt. Aus diesem Grunde wird auch das Bearbeitungsrecht aus § 23 UrhG durch das Routing nicht verletzt.

Vervielfältigungen für den Unterrichtsgebrauch

Nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist es gestattet, für den Schulunterricht Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind oder öffentlich zugänglich gemacht wurden, herzustellen.

Eine ähnliche Beschränkung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers enthält § 52 a Abs. 1 UrhG, der es gestattet, derartige Werk(teil)e für den Unterricht öffentlich zugänglich zu machen. Diese Regelung ist ausweislich § 137 k UrhG jedoch nur bis zum 31.12.2006 anwendbar. Um übermäßige Beeinträchtigungen des Primärmarktes, die den Schulbuchverlagen drohen, zu verhindern (so schon BT-Drucks. 15/837, S. 34), wurde in § 52 a Abs. 2 UrhG ein Verbot der Zugänglichmachung von Schulbüchern normiert.

Ähnliche Beweggründe würden es rechtfertigen, eine solche Schranke auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG einzuführen. Dies ist bisher nicht geschehen, und war auch nicht Gegenstand der Debatte um den so genannten „Zweiten Korb”. Aus diesem Grunde könnten die Verlage und mit ihnen die Gerichte eine analoge Anwendung der Beschränkung aus § 52 a Abs. 1 UrhG in Betracht ziehen. Allerdings müsste, damit eine analoge Anwendung überhaupt in Betracht kommt, neben einer planwidrigen Regelungslücke auch noch eine vergleichbare Interessenlage bestehen.

Eine Regelungslücke könnte hier darin gesehen werden, dass § 52 a Abs. 2 UrhG sehr spät im Gesetzgebungsverfahren eingefügt und eine Parallele in § 53 Abs. 3 UrhG einfach vergessen wurde. Dagegen spricht allerdings, dass auch in nachfolgenden Reformüberlegungen die Aufnahme eines solchen Verbots überhaupt nicht diskutiert wurde. Darüber hinaus sind auch die Interessenlagen nicht vergleichbar: Die Gefahr, dass eine Bildungseinrichtung nur noch ein Exemplar jedes Lehrbuchs erwirbt und dann im schuleigenen Netzwerk zugänglich macht, ist ungleich höher, als dies für die klassischen Papierkopien der Fall ist. Eine Vervielfältigung der online zugänglich gemachten Bücher wäre für die Bildungseinrichtung nicht mehr kontrollierbar. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass für Vervielfältigungen, die im Rahmen von § 53 Abs. 3 UrhG vorgenommen werden, nach §§ 54 ff. UrhG eine Vergütung an die VG WORT zu zahlen ist; diese Einnahmen werden unter Autoren und Urhebern verteilt. Im Unterschied zur Situation bei § 52a UrhG erhalten die Rechteinhaber damit eine Vergütung für vorgenommene Vervielfältigungen.

Damit ist eine analoge Anwendung des § 52 a Abs. 2 UrhG auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG abzulehnen.